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    Svetlana Jacmeniova
Holzvermittlung

Bockumerstr.191
Duesseldorf
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jacmeniova@ottweiler.com

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RUSSIAN
 


V E R T R A G

_________________________________, vertreten von Hr. _____________________, im folgenden "Kunde" genannt, einerseits, und ________________________, im folgenden "Holzmakler" genannt, andererseits, haben den vorliegenden Vertrag wie folgt abgeschlossen:

1. Vertragsgegenstand

Der Kunde beauftragt den Holzmakler mit seiner Interessenwahrnehmung bei Holzlieferanten in Russland und den Baltischen Staaten mit dem Ziel, Holzlieferungen an den Kunden zu vereinbaren.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und dem Holzmakler regeln sich grundsatzlich nach den am 24. Marz 1952 in Bonn festgestellten "Gebräuchen fur die Vermittlung von Holzgeschäften", notiert im Anhang der Tegernseer Gebrauche, Fassung 1985 - Kunden und Lieferanten.

2. Holzmaklerlohn / Zahlungsbedingungen

Der Holzmaklerlohn beträgt __ % des im Schlußschein genannten Kaufpreis. Er ist per SWIFT, ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der Anspruch auf den Holzmaklerlohn ist mit dem Abschluß des vermittelten Vertrages entstanden, jedoch erst fällig, wenn der Kunde in den Besitz der vertraglich zugesicherten Lieferung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Duchschläge von Rechnungen und der Korrespondenz sind dem Holzmakler jeweils unverzüglich, unaufgefordert, einzusenden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Holzmakler auf Wunsch Einblick in die Original-Rechnungen und Schriftwechsel zu gewähren und Rechnungsabschriften anzufertigen und zu übersenden.

3. Kunden-und Lieferantenschutz

Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Holzmakler zustande gekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch nur für Abschlüsse, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragspartnern getätigt wurden. Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Holzmakler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluß getätigt werden. Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustande gekommen, ohne dass der Holzmakler bei Abschluß des Vertrages selbst mitgewirkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht.

4. Bedingungen betreffend das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers, ergänzt durch die "Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren, festgestellt am 4. Februar 1950 zu Tegernsee", Fassung 1985, liegen dem Abschluß zugrunde. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers

5.Vertragsdauer

Dieser Vertrag ist gültig nach Unterzeichnungsdatum und bis -------------


Vereinbart von:


Holzmakler        Kunde -


    




 

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