V E R T R A G
_________________________________, vertreten von Hr. _____________________, im folgenden "Kunde" genannt, einerseits, und ________________________, im folgenden "Holzmakler" genannt, andererseits, haben den vorliegenden Vertrag wie folgt abgeschlossen:1. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt den Holzmakler mit seiner Interessenwahrnehmung bei Holzlieferanten in Russland und den Baltischen Staaten mit dem Ziel, Holzlieferungen an den Kunden zu vereinbaren.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und dem Holzmakler
regeln sich grundsatzlich nach den am 24. Marz 1952 in Bonn
festgestellten "Gebräuchen fur die Vermittlung von Holzgeschäften",
notiert im Anhang der Tegernseer Gebrauche, Fassung 1985 -
Kunden und Lieferanten.
2. Holzmaklerlohn / Zahlungsbedingungen
Der Holzmaklerlohn beträgt __ % des im Schlußschein
genannten Kaufpreis. Er ist per SWIFT, ohne Abzug von Skonto
zu bezahlen. Der Anspruch auf den Holzmaklerlohn ist mit dem
Abschluß des vermittelten Vertrages entstanden, jedoch
erst fällig, wenn der Kunde in den Besitz der vertraglich
zugesicherten Lieferung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen
gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Duchschläge
von Rechnungen und der Korrespondenz sind dem Holzmakler jeweils
unverzüglich, unaufgefordert, einzusenden. Jede Vertragspartei
ist verpflichtet, dem Holzmakler auf Wunsch Einblick in die
Original-Rechnungen und Schriftwechsel zu gewähren und
Rechnungsabschriften anzufertigen und zu übersenden.
3. Kunden-und Lieferantenschutz
Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch
den Holzmakler zustande gekommen, so liegt eine provisionspflichtige
Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner
unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers
unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch
nur für Abschlüsse, die innerhalb von drei Jahren
nach Abschluß des letzten durch den Makler abgeschlossenen
Geschäfts zwischen den Vertragspartnern getätigt
wurden. Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen
Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander
standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere
unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem
Zusammenhang mit dem vom Holzmakler vermittelten Geschäft
stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluß
getätigt werden. Sind Abschlüsse aufgrund einer
einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustande gekommen,
ohne dass der Holzmakler bei Abschluß des Vertrages
selbst mitgewirkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht.
4. Bedingungen betreffend das Vertragsverhältnis
zwischen Verkäufer und Käufer
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers, ergänzt
durch die "Gebräuche für den Verkehr mit inländischem
Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren, festgestellt am 4.
Februar 1950 zu Tegernsee", Fassung 1985, liegen dem Abschluß
zugrunde. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Verkäufers
5.Vertragsdauer
Dieser Vertrag ist gültig nach Unterzeichnungsdatum und
bis -------------
Vereinbart von:
Holzmakler Kunde -